Beschlüsse
des
Arbeiter-Kongresses.

Erster Teil.


Statut für die Organisation der Arbeiter.

I. Die Lokal-Komitees für Arbeiter.

§.1. Es bilden die verschiedenen Gewerke und Arbeitergemeinschaften im weitesten Sinne des Worts Vereinigungen und wählen, je nach dem Verhältnis ihrer Zahl, Vertreter zu einem Lokal-Komitee für Arbeiter. Für Gewerke, welche vereinzelt dastehen, dürfte der Kreis Vereinigungen bieten.

§. 2. Diejenigen Arbeiter, welche noch keine Gemeinschaften bilden, haben sich ebenfalls zu vereinigen und Vertreter zu wählen, z. B. die Eisenbahnarbeiter etc.

§. 3. Das Lokal-Komitee hat die Verpflichtung, a) regelmäßige Versammlungen der Arbeiter zu veranlassen; b) die Bedürfnisse und Übelstände der Arbeiter in ihren Orten oder Kreisen genau zu erforschen und auf Abhilfe derselben hinzuwirken; c) aus sich einen Ausschuß zu wählen, der die Geschäfte leitet, bestehend aus 1 Vorsitzenden, 1 Beisitzer, 2 Schreibern, 1 Kassierer und 2 Kassenaufsehern.

§. 4. Die Lokal-Komitees verschiedener Orte stehen miteinander in Verbindung, und zwar a) indem sie sich in kleinere oder größere Bezirke ordnen und für alle ein Bezirks-Komitee bilden; b) durch briefliche Mitteilungen, welche sie an das Bezirks-Komitee zur Beförderung an die einzelnen Lokal-Komitees und an das Zentral-Komitee machen; c) durch Absendung von Abgeordneten zu den Bezirksversammlungen und der vom Zentral-Komitee ausgeschriebenen Generalversammlung für ganz Deutschland.

II. Die Bezirks-Komitees

§. 5. haben vorläufig ihren Sitz in folgenden Städten: Danzig, Königsberg, Stettin, Köln, Bielefeld, Frankfurt, Hamburg, Stuttgart, Mannheim, München, Linz, Wien, Brünn, Prag, Nürnberg, Bamberg, Jena, Coburg, Marburg, Hannover, Osnabrück, Braunschweig, Magdeburg, Berlin, Breslau, Dresden, Kiel, ohne daß hierdurch einzelnen Lokal-Komitees das Recht benommen wird, aus sich ein Bezirks-Komitee noch außer den genannten Städten neu zu gründen.

§. 6. Das Bezirks-Komitee ist verpflichtet: a) zur Vermittlung der Interessen der einzelnen Lokal-Komitees untereinander und mit dem Zentral-Komitee; b) zur Veranlassung und Durchführung aller Maßregeln, welche die allgemeinen Arbeiter-Interessen erheischen.

§. 7. In den Bezirks-Komitees ist die Sache der Arbeiterinnen durch eine Abteilung vertreten.

§ 8. Das Bezirks-Komitee ist der Bezirks-Versammlung verantwortlich.

III. Das Zentral-Komitee für ganz Deutschland.

§. 9. Das Zentral-Komitee für ganz Deutschland hat vorläufig seinen Sitz in Leipzig.

§. 10. Das Zentral-Komitee besteht vorläufig aus vom Berliner Kongreß erwählten Mitgliedern, welchen es überlassen bleibt, die Ergänzung nach Rücksprache mit dem betreffenden Lokal- und Bezirks-Komitee zu vervollständigen.

§.11. Das Zentral-Komitee ist verpflichtet, a) zur Wahrung und Vermittlung der Interessen der Arbeiter und verschiedenen Komitees untereinander und mit dem Staate; b) zur Veranlassung und Durchführung aller Maßregeln, welche die allgemeinen Arbeiter-Interessen erheischen.

§. 12. Das Zentral-Komitee ist der Generalversammlung verantwortlich.

§. 13. Der Ort desselben wird von der Generalversammlung selbst jedesmal für das nächste Jahr bestimmt.

Berlin. 1848. Druck von J. C. Fuchs.


Letzte Änderung: 27. May. 2001, Adresse: /deutsch/1848/flugblatt15.html